ComplianceAktualisiert: Dezember 2025

Lieferkettengesetz (LkSG) erklärt

Anforderungen und Umsetzung für betroffene Unternehmen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz in ihren Lieferketten zu übernehmen. Dieser Leitfaden erklärt, wer betroffen ist, was erforderlich ist und wie Compliance effektiv umgesetzt werden kann.

Wer ist betroffen?

Seit Januar 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten in Deutschland, einschließlich Tochtergesellschaften. Dies betrifft auch ausländische Unternehmen mit deutschen Niederlassungen, die die Beschäftigtenschwelle erreichen. Indirekt sind kleinere Lieferanten durch Anforderungen ihrer größeren Kunden betroffen.

4.800+

Deutsche Unternehmen direkt betroffen

8 Mio. €

Maximale Geldbuße bei Verstößen

3 Jahre

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen möglich

Kernpflichten

Das Gesetz etabliert fünf Kern-Sorgfaltspflichten: Risikomanagementsystem einrichten, regelmäßige Risikoanalyse durchführen, Präventivmaßnahmen umsetzen, bei Verstößen Abhilfemaßnahmen ergreifen und einen Beschwerdemechanismus für Betroffene schaffen.

Die 5 Sorgfaltspflichten

  1. 1Risikomanagement: Klare Verantwortlichkeiten und Prozesse zur Identifikation und Adressierung von Lieferkettenrisiken etablieren
  2. 2Risikoanalyse: Systematische Bewertung von Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Betrieb und bei direkten Lieferanten
  3. 3Prävention: Maßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung identifizierter Risiken, einschließlich Lieferantenverträge und Schulungen
  4. 4Abhilfe: Bei Verstößen sofortige Maßnahmen ergreifen, um zu beenden, zu minimieren oder Wiederholung zu verhindern
  5. 5Beschwerdemechanismus: Zugängliche Kanäle für Betroffene einrichten, um Verstöße zu melden

Eigener Geschäftsbereich vs. Lieferanten

Das Gesetz unterscheidet zwischen eigenem Geschäftsbereich, direkten Lieferanten (Tier 1) und indirekten Lieferanten (Tier 2+). Für den eigenen Bereich müssen Unternehmen alle identifizierten Risiken adressieren. Für direkte Lieferanten müssen sie regelmäßige Risikoanalysen durchführen und angemessene Maßnahmen ergreifen. Für indirekte Lieferanten ist Handeln nur bei 'substantiierter Kenntnis' potenzieller Verstöße erforderlich.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Das Gesetz wendet explizit Verhältnismäßigkeit an: Was 'angemessen' ist, hängt von Unternehmensgröße, Einfluss auf Lieferanten, Schwere der Risiken und Verursachungsbeitrag ab. Dokumentieren Sie Ihre Analyse und Entscheidungen, um angemessene Bemühungen nachzuweisen.

Dokumentation und Berichterstattung

Unternehmen müssen ihre Sorgfaltsbemühungen kontinuierlich dokumentieren und jährlich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) berichten. Berichte müssen Risikoanalysemethodik, identifizierte Risiken, ergriffene Maßnahmen und Wirksamkeitsbewertung umfassen. Berichte sind öffentlich zugänglich.

Geschützte Menschenrechte und Umweltbelange

  • Verbot von Kinderarbeit und Zwangsarbeit
  • Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
  • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
  • Diskriminierungsverbot
  • Faire Löhne (mindestens Mindestlohn)
  • Quecksilber, persistente organische Schadstoffe, Umgang mit gefährlichen Abfällen
  • Landrechte und gewaltsame Räumungen

Umsetzungstipps

Beginnen Sie mit Ihren höchsten Risikolieferanten: welche Länder, welche Branchen, welche Materialien? Erstellen Sie standardisierte Bewertungsfragebögen. Bauen Sie vertragliche Bestimmungen in Lieferantenvereinbarungen ein. Erwägen Sie Brancheninitiativen und Zertifizierungssysteme. Investieren Sie in digitale Tools, die Lieferantendaten aggregieren und Risiken automatisch markieren können.

Bilal Jaddi

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